Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2023, Az.: AnwSt (B) 2/23
Verwerfung der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.2023
- Aktenzeichen
- AnwSt (B) 2/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 36020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010923BANWST.B.2.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AnwG Karlsruhe - 18.05.2021 - AZ: AG 10/2019 - II 5/2019
- AGH Baden-Württemberg - 28.11.2022 - AZ: AGH 15/2021 (III)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
am 1. September 2023
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2022 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2023 mit Recht ausführt sind die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht ungeklärt - auch soweit es um die Beweisverwertung, das Doppelverfolgungsverbot und die Unschuldsvermutung geht - oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.