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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2023, Az.: RiSt 1/21
Unzulässige Ablehnungsgesuche und Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2023
Referenz: JurionRS 2023, 18628
Aktenzeichen: RiSt 1/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:260423BRIST1.21.0

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 1 DRiG

BGH, 26.04.2023 - RiSt 1/21

Das Dienstgericht des Bundes hat am 26. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2023, 10. Februar 2023, 24. Februar 2023, 24. März 2023 und 14. April 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. nur BVerfGE 159, 147 f. [BVerfG 19.10.2021 - 1 BvR 854/21]; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4, vom 22. November 2022 - 1 BvQ 81/22, juris Rn. 5 und vom 6. Januar 2023 - 2 BvR 1899/22, juris Rn. 1 ff.; außerdem BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - RiZ 2/16, juris und vom 10. Januar 2023 - RiZ 2/16, juris mit BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 und 15. März 2023 - 2 BvR 909/22 sowie vom 16. März 2023 - 2 BvR 1459/22).

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2023 wird gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.

Pamp

Harsdorf-Gebhardt

Menges

Hübner

Nöcker

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