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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2023, Az.: IV ZR 42/22
Bemessung der Beschwer und des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Nutzungsentschädigung für ein vom Miterben allein genutztes Hausgrundstück
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2023
Referenz: JurionRS 2023, 15915
Aktenzeichen: IV ZR 42/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:040423BIVZR42.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Fulda - 21.07.2020 - AZ: 4 O 14/20

OLG Frankfurt am Main- 06.01.2022 - AZ: 25 U 223/20

Rechtsgrundlage:

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Fundstelle:

ZEV 2023, 381-382

BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek
am 4. April 2023
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung für ein vom Beklagten allein genutztes Hausgrundstück.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, an die Erbengemeinschaft der Parteien für die Zeit von Juli 2019 bis einschließlich März 2020 einen Betrag von 13.500 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 € monatlich (für Juli 2021 anteilig 9/31) zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

II. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darauf ist der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.

5

Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4). Zugrunde zu legen sind zwar die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge von 13.500 € und von monatlich 1.500 € für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 in Höhe von 22.935,48 € (22.500 € (15 x 1.500) + 435,48 € (1.500 € x 9/31)). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 € ist aber nur die Hälfte (18.217,74 €) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu 1/2-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).

6

Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass bei vollständiger Zahlung an die Erbengemeinschaft der Gesamtbetrag seiner Verfügungsbefugnis entzogen werde. Dies ändert nichts daran, dass der Betrag ni cht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO). Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten, dass aus dem Nachlass zunächst (etwaige) Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Ungeachtet dessen wird das Vermögen der Erbengemeinschaft durch die Zahlungen, zu denen der Beklagte verurteilt worden ist, erhöht.

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Götz

Rust

Piontek

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