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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2023, Az.: 5 StR 502/22
Nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2023
Referenz: JurionRS 2023, 11688
Aktenzeichen: 5 StR 502/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR502.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.08.2022 - AZ: (516 KLs) 265 Js 1280/21 (7/22)

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 14.02.2023 - 5 StR 502/22

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b sowie §§ 460, 462 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn von neun weiteren, mit der Anklage zur Last gelegten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Mangels Angabe der Tatzeiten der den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Delikte lässt sich weder die Richtigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2021, mithin auch nicht nachvollziehen, dass neben der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. September 2020 auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2021 gesamtstrafenfähig ist, noch lässt sich überprüfen, ob dem vorangegangenen Strafbefehl vom 3. Mai 2019 hinsichtlich der mit den nachfolgenden beiden Entscheidungen abgeurteilten Taten zu irgendeinem Zeitpunkt Zäsurwirkung zukam.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

4

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 - 2 StR 225/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner

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