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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2023, Az.: V ZR 205/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.2023
Aktenzeichen
V ZR 205/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 11252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Fürstenfeldbruck - 20.03.2018 - AZ: 10 C 1736/16 WEG (2)
LG München I - 29.07.2021 - AZ: 36 S 5570/18 WEG

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 32 % und der Kläger zu 2. zu 68 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

  3. 3.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 39.500 € (§ 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung der im Eigentum des Beklagten stehenden Sondereigentumseinheit als Fitnessstudio. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung der Klägerin zu 1. in Höhe von 250.000 € und für die Wohnung des Klägers zu 2. in Höhe von 540.000 € glaubhaft gemacht ist. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen. Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).

Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau