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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2021, Az.: V ZR 112/21

Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2021
Aktenzeichen
V ZR 112/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 55504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:091221BVZR112.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 24.09.2020 - AZ: 5 C 313/19
LG Aurich - 18.03.2021 - AZ: 1 S 132/20

Fundstellen

  • JurBüro 2022, 86
  • MDR 2022, 227
  • MietRB 2022, 78
  • NJW-Spezial 2022, 227
  • NZM 2022, 808
  • WuM 2022, 183-184
  • ZWE 2022, 141-142
  • ZfIR 2022, 99

Amtlicher Leitsatz

In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

1

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

4

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 [BGH 18.01.2018 - V ZR 71/17] Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Soweit in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG aF im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 [BGH 30.09.2021 - V ZR 258/20] Rn. 19). Die in § 49 GKG enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränken sich jedoch auf Beschlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art sind nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 92; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 37), und es gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG.

5

b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 [BGH 19.11.2020 - V ZR 48/20] Rn. 6). Diese schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 40.000 €. Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Amtsgericht hat den Streitwert allein anhand des (einfachen) Interesses der Kläger mit 4.000 € bemessen. Richtigerweise sind aber 20.000 € anzusetzen, weil das fünffache Klägerinteresse unter dem hälftigen Gesamtinteresse liegt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Dieser Wert ist daher im Ergebnis festzusetzen.

6

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

Stresemann
Brückner
Göbel
Malik
Laube