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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2023, Az.: I ZB 122/22
Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2023
Referenz: JurionRS 2023, 11393
Aktenzeichen: I ZB 122/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:110123BIZB122.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 30.09.2022 - AZ: 15 O 146/22

OLG Saarbrücken - 29.11.2022 - AZ: 4 W 52/22

Rechtsgrundlage:

§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BGH, 11.01.2023 - I ZB 122/22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt.

2

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz

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