Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.2023, Az.: I ZB 88/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.2023
- Aktenzeichen
- I ZB 88/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB88.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Augsburg - 15.07.2021 - AZ: 1 M 6340/21
- LG Augsburg - 12.11.2021 - AZ: 44 T 2948/21
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.