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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.2023, Az.: I ZB 88/22

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.2023
Aktenzeichen
I ZB 88/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB88.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Augsburg - 15.07.2021 - AZ: 1 M 6340/21
LG Augsburg - 12.11.2021 - AZ: 44 T 2948/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille