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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2021, Az.: I ZB 57/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2021
Aktenzeichen
I ZB 57/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 53867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZB57.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 12.07.2019 - AZ: 3 O 142/19
OLG Hamm - 16.02.2021 - AZ: I-18 W 29/19

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 4. Mai 2021 und vom 30. August 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2021 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2021 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).

Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille