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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZA 7/17

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.2017
Aktenzeichen
I ZA 7/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 25017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZA7.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 02.05.2017 - AZ: 4 O 51/16
OLG Köln - 08.06.2017 - AZ: 16 W 32/17

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2017 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, Rn. 1 mwN).

3

Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2017 einzulegen, mit dem die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Büscher
Löffler
Schwonke
Feddersen
Marx