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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2022, Az.: 1 StR 311/22
Unerlaubter Besitz einer halbautomatisierten Kurzwaffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2022
Referenz: JurionRS 2022, 55242
Aktenzeichen: 1 StR 311/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:141222B1STR311.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.02.2022 - AZ: 2 Ks 124 Js 179130/15

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Besitz einer halbautomatisierten Kurzwaffe u.a.
hier: Revision des Nebenklägers K.

BGH, 14.12.2022 - 1 StR 311/22

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2022 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. Denn anders als in dem im Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 22. September 2022 genannten Fall (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), ist vorliegend schon kein bestimmter Antrag gestellt worden.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk

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