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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2022, Az.: XI ZR 189/22
Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2022
Referenz: JurionRS 2022, 44337
Aktenzeichen: XI ZR 189/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:281122BXIZR189.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Saarbrücken - 27.07.2022 - AZ: 4 C 76/22 (04)

BGH, 28.11.2022 - XI ZR 189/22

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 24. Oktober 2022 eingegangene, als Anhörungsrüge auszulegende Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 wendet, der ihm am 21. Oktober 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber unzulässig, weil der Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Der Beschluss des Senats über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

3

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Ellenberger

Matthias

Menges

Schild von Spannenberg

Ettl

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