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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2022, Az.: AnwSt (B) 2/22
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2022
Referenz: JurionRS 2022, 43646
Aktenzeichen: AnwSt (B) 2/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:241022BANWST.B.2.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Düsseldorf - 20.05.2021 - AZ: 1 AnwG 23/20

AGH Nordrhein-Westfalen - 14.01.2022 - AZ: 2 AGH 11/21

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 24.10.2022 - AnwSt (B) 2/22

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 24. Oktober 2022
einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3

Grupp

Grüneberg

Ettl

Kau

Merk

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