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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2022, Az.: AnwSt (B) 3/22
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2022
Referenz: JurionRS 2022, 38549
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST.B.3.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Berlin - 05.09.2021 - AZ: 1 AnwG 17/20

AGH Berlin - 11.05.2022 - AZ: II AGH 1/22

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 10.10.2022 - AnwSt (B) 3/22

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 10. Oktober 2022
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Mai 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1Satz 2 BRAO.

Limperg

Remmert

Grüneberg

Kau

Merk

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