Beschl. v. 28.09.2022, Az.: 2 StR 301/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Erfurt - 16.03.2022 - AZ: KLs 140 Js 39842/19 (3)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 28.09.2022 - 2 StR 301/22
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. März 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.8 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (anstatt drei Jahren) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke
Krehl
Meyberg
Grube
Schmidt
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