Beschl. v. 27.09.2022, Az.: 5 ARs 28/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 13.07.2022 - AZ: 6 VAs 10/22
Rechtsgrundlage:
Hinweis:
Verbundenes Verfahren:
BGH - 27.09.2022 - AZ: 5 AR (VS) 23/22
Verfahrensgegenstand:
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 28/22
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die "Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG" als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner
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