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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2022, Az.: 5 ARs 28/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2022
Referenz: JurionRS 2022, 35008
Aktenzeichen: 5 ARs 28/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS28.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 13.07.2022 - AZ: 6 VAs 10/22

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren:
BGH - 27.09.2022 - AZ: 5 AR (VS) 23/22

Verfahrensgegenstand:

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin

BGH, 27.09.2022 - 5 ARs 28/22

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die "Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG" als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner

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