Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2022, Az.: 3 StR 172/22
Einziehung des sichergestellten Bargeldes als Tatertrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2022
Referenz: JurionRS 2022, 25438
Aktenzeichen: 3 StR 172/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR172.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 10.02.2022 - AZ: 14 KLs 3300 Js 12707/21

Rechtsgrundlage:

§ 73 StGB

Verfahrensgegenstand:

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.

BGH, 28.06.2022 - 3 StR 172/22

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes "in Höhe von 11.565 €" die Bezeichnung "als Tatprodukt" entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner sichergestelltes Bargeld im Wert von 11.565 € "als Tatprodukt" eingezogen und darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 126.550 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der Annahme des Landgerichts unterliegt jedoch das erbeutete, sichergestellte Bargeld nicht der Einziehung als Tatprodukt (§ 74 StGB), sondern als Tatertrag (§ 73 StGB). Eine diesbezügliche Bezeichnung in der Urteilsformel ist nicht erforderlich (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).

3

Das Landgericht hat seine Überzeugung hinsichtlich beider dem Angeklagten zur Last liegenden Sachverhalte auf eine Mehrzahl von Indizien gestützt. Soweit es in diesem Zusammenhang in beiden Fällen berücksichtigt hat, dass dem Angeklagten ein derartiges Vorgehen jeweils mit Blick auf die andere Tat nicht wesensfremd sei, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken. Angesichts der übrigen durch die Strafkammer herangezogenen Beweiszeichen ist jedoch auszuschließen, dass sie sich ohne dieses Indiz eine andere Überzeugung gebildet hätte.

Schäfer

Wimmer

Anstötz

Kreicker

RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterchreiben.
Schäfer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.