Beschl. v. 23.06.2022, Az.: 4 StR 65/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Siegen - 05.11.2021 - AZ: 21 KLs 83 Js 1116/20 55/21
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2024, 97
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 23.06.2022 - 4 StR 65/22
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 460, § 462 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit "vorsätzlicher" Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und ohne Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Erfolg. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 2021 - wie die Staatsanwaltschaft Siegen dem Generalbundesanwalt am 2. März 2022 mitgeteilt hat - nach Verkündung des angegriffenen Urteils des Landgerichts in das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2022 - 30 Ds 309 Js 20878/22 einbezogen und mit der in jenem Verfahren verhängten Geldstrafe nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt worden ist.
Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtfreiheitsstrafe kann daher nicht bestehen bleiben, weil anderenfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen würde. Würde das hier angegriffene Urteil in Rechtskraft erwachsen, bestünden zwei rechtskräftige Urteile, in die im Gesamtstrafenausspruch jeweils die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 2021 einbezogen wäre. Eine solche - unzulässige - Doppelbestrafung ist vom Senat von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 11/18 Rn. 5; Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 619/97, BGHSt 44, 1, 2 f.; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB, 13. Aufl., § 55 R. 19).
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu entscheiden sein wird.
Quentin
Bartel
Maatsch
Messing
Weinland
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