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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.2022, Az.: AnwSt (B) 12/21
Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage eines Rechtsanwalts in der Beschwerdeschrift
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.05.2022
Referenz: JurionRS 2022, 27295
Aktenzeichen: AnwSt (B) 12/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWST.B.12.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Frankfurt am Main - 30.11.2020 - AZ: IV AG 43/2020/- 4 EV 10/20

AGH Hessen - 12.07.2021 - AZ: 1 AGH 5/21

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 30.05.2022 - AnwSt (B) 12/21

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 30. Mai 2022
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Rüge einer falschen Zumessung der gegen ihn verhängten Maßnahme im Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4

Grupp

Paul

B. Grüneberg

Schäfer

Lauer

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