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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2022, Az.: 3 StR 86/22
Wirksamkeitsvoraussetzung Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument; Formgerechter Antrag auf allgemeine Sachrüge gestützter Revision ; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2022
Referenz: JurionRS 2022, 21077
Aktenzeichen: 3 StR 86/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR86.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 25.11.2021 - AZ: 31 KLs-153 Js 422/19-21/21

Fundstellen:

StV 2022, 776

wistra 2022, 388

Verfahrensgegenstand:

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 20.04.2022 - 3 StR 86/22

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist.

2

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann eine Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen die Begründung gemäß dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden, durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2210) eingeführten § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermitteln. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (s. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147 f.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4). Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV).

3

Den demgemäß zu beachtenden Anforderungen genügt die allein durch Telefax am 3. Februar 2022 eingereichte Revisionsbegründung nicht. Ein Ausnahmefall nach § 32d Satz 3 und 4 StPO liegt nicht vor.

Schäfer

Wimmer

Anstötz

Erbguth

Kreicker

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