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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2022, Az.: IX ZR 51/21
Bestimmen des Werts einer Klage auf Grundbuchberichtigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2022
Referenz: JurionRS 2022, 17873
Aktenzeichen: IX ZR 51/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:070422BIXZR51.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 08.07.2020 - AZ: 7 O 2/20

OLG Düsseldorf - 25.02.2021 - AZ: I-13 U 69/20

BGH, 07.04.2022 - IX ZR 51/21

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 7. April 2022
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hat die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 300.000 € sowie die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend verlangt, dass die bisher im Grundbuch von G. , Blatt BV zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. eingetragene Buchhypothek über 300.000 € gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von G. bezeichneten Flurgrundstücks Nr. (EFH) eingetragen werde. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 600.000 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung will die Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf insgesamt 450.000 € erreichen. Dazu trägt sie vor, der Wert des Flurstücks Nr. betrage nur 150.000 €. Dies sei in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen.

2

Die innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingereichte Gegenvorstellung ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die im Verfahren der Gegenvorstellung entsprechend geltende Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt worden. Die Gegenvorstellung bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

Der Wert einer Klage auf Grundbuchberichtigung kann nach § 6 ZPO zu bestimmen sein (MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 83). Nach § 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist der Wert der Forderung maßgebend, wenn es auf ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser jedoch maßgebend (§ 6 Satz 2 ZPO). Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich nach § 6 ZPO zu bewerten, wenn Ziel der Klage der Erhalt der Rechtsposition ist (Prütting/Gehrlein/Beumers, ZPO, 13. Aufl., § 6 Rn. 6). Der Klägerin ging es nicht um die Grundschuld am Flurstück Nr. . Ziel der Klage war vielmehr die Sicherung der Darlehensforderung an dem höherwertigen bebauten Flurstück Nr. . Dass der Wert dieses Flurstücks unter 300.000 € gelegen habe, behauptet die Klägerin nicht. Bewertet man den Berichtigungsantrag nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Ziel des Berichtigungsantrags war die Belastung des Hausgrundstücks anstelle des Wiesengrundstücks.

Grupp

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

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