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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2022, Az.: I ZB 12/22

Streitwertbescheschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.2022
Aktenzeichen
I ZB 12/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 16488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:230322BIZB12.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 15.04.2021 - AZ: 3 HKO 6997/20
OLG Nürnberg - 11.11.2021 - AZ: 3 U 1137/21

Fundstellen

  • AGS 2022, 323-324
  • ZAP EN-Nr. 622/2022
  • ZAP 2022, 928
  • zfs 2022, 404

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").

3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren. Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 2 mwN).

Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille