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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2020, Az.: I ZB 75/20

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2020
Aktenzeichen
I ZB 75/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 54445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:091220BIZB75.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 28.05.2018 - AZ: 2-6 O 168/12
OLG Frankfurt am Main - 02.09.2020 - AZ: 6 W 59/18

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (6 W 59/18) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

2

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2; Beschluss vom 21. Dezember 2015 - IX ZB 79/15, juris Rn. 2).

Koch
Schaffert
Feddersen
Pohl
Schmaltz