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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2022, Az.: AnwSt (B) 11/21
Audrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.02.2022
Referenz: JurionRS 2022, 15679
Aktenzeichen: AnwSt (B) 11/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:280222BANWST.B.11.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 05.03.2021 - AZ: 2 AGH 5/20

Rechtsgrundlage:

145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 28.02.2022 - AnwSt (B) 11/21

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 28. Februar 2022 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2021, wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Grupp

Paul

Grüneberg

Kau

Merk

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