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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2022, Az.: 6 StR 639/21
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2022
Referenz: JurionRS 2022, 12166
Aktenzeichen: 6 StR 639/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 23.07.2021 - AZ: 18 KLs 36/21 (1)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

MMR 2022, 374

NJW-Spezial 2022, 216-217

StRR 2022, 2

StV 2022, 277

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 08.02.2022 - 6 StR 639/21

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 [BayObLG 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21] mwN).

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

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