Beschl. v. 08.02.2022, Az.: 6 StR 639/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rostock - 23.07.2021 - AZ: 18 KLs 36/21 (1)
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
MMR 2022, 374
NJW-Spezial 2022, 216-217
StRR 2022, 2
StV 2022, 277
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 08.02.2022 - 6 StR 639/21
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 [BayObLG 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21] mwN).
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
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