Beschl. v. 01.02.2022, Az.: V ZR 167/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 29.08.2019 - AZ: 4 O 240/17
OLG Hamm - 06.07.2021 - AZ: 10 U 99/19
Rechtsgrundlage:
§ 321a ZPO analog
BGH, 01.02.2022 - V ZR 167/21
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2021 gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses.
Der Senat hat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen hat, er habe nach dem Tod der Erblasserin gegenüber seiner Mutter das Vorhandensein eines Testamentes verneint, und dass sich das Berufungsgericht hiermit nicht explizit auseinandergesetzt hat. Ein Grund zur Zulassung der Revision ergibt sich daraus nicht.
Stresemann
Brückner
Göbel
Malik
Laube
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