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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2022, Az.: 6 StR 493/21
Erörterung einer positiven Kriminalprognose für die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2022
Referenz: JurionRS 2022, 10089
Aktenzeichen: 6 StR 493/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR493.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 08.06.2021 - AZ: 34 KLs 1982 Js 91410/20 (18/20)

Rechtsgrundlage:

§ 56 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 11.01.2022 - 6 StR 493/21

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Die Strafkammer hat eine positive "Sozialprognose" (richtig: Kriminalprognose, vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 - 6 StR 12/20, Rn. 119) im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er in Deutschland keinen festen Wohnsitz, keine Familie und keine Arbeitsstelle habe; ein geeigneter sozialer Empfangsraum, der ihn von Straftaten abhalten könnte, sei nicht vorhanden, zumal er ausreisepflichtig sei. Diese Begründung leidet an einem rechtlich erheblichen Erörterungsmangel. Denn das Landgericht hat sich nicht mit möglichen spezialpräventiven Wirkungen der im Zeitpunkt des Urteils bereits knapp neun Monate andauernden Untersuchungshaft auf den in Deutschland nicht vorbestraften und im weiteren Geschehen selbst erheblich verletzten Angeklagten befasst.

Sander

Schneider

König

Fritsche

von Schmettau

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