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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.12.2021, Az.: AnwSt (B) 8/21
Revision eines Rechtsanwalts wegen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.12.2021
Referenz: JurionRS 2021, 55709
Aktenzeichen: AnwSt (B) 8/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:271221BANWST.B.8.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Nürnberg - 19.11.2020 - AZ: AnwG I - 12/20

AGH Bayern - 26.04.2021 - AZ: BayAGH II - 2 - 4/21

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 27.12.2021 - AnwSt (B) 8/21

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 27. Dezember 2021
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1Satz 2 BRAO.

Limperg

Remmert

Grüneberg

Kau

Merk

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