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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2021, Az.: 4 StR 387/21

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.2021
Aktenzeichen
4 StR 387/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 51237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR387.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 08.06.2021 - AZ: 37 KLs 520 Js 492/20 27/20

Verfahrensgegenstand

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28. August 2020 (5 Cs 253 Js 424/20 - 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis "nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB" entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit "erledigt" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2020 - 6 StR 102/20; vom 11. September 2019 - 2 StR 325/19 und vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15 Rn. 3 mwN; jew. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09 Rn. 21 [insoweit in BGHSt 55, 65 nicht abgedruckt] und vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02, juris Rn. 9).

Quentin
Bender
Bartel
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Scheuß