Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2019, Az.: 2 StR 325/19
Entfallen der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.2019
- Aktenzeichen
- 2 StR 325/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 56880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rostock - 08.04.2019
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 2019, 663
- NStZ-RR 2020, 155
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit "erledigt" waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).