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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2021, Az.: AnwZ (Brfg) 24/21
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i.R.e. Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter (hier: nationale Sportfachverbände)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2021
Referenz: JurionRS 2021, 56046
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ.BRFG.24.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 12.03.2021 - AZ: 1 AGH 28/20

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 5 BRAO

BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 24/21

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 22. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Mark
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2021 wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene beantragte am 16. Juli 2020 bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (im Folgenden: NADA). Mit Bescheid vom 2. September 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen zu. Auf die Klage der Klägerin, der Trägerin der Rentenversicherung, hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, NVwZ 2020, 1661 [BVerfG 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17] Rn. 16; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 3).

3

Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2019 (AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 ff. [BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18]) darauf gestützt, dass der Beigeladene entgegen § 46 Abs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers, sondern ganz überwiegend in Rechtsangelegenheiten Dritter, der nationalen Sportfachverbände, tätig werde. Dadurch, dass die Mehrzahl der Sportfachverbände das in Art. 7 des Nationalen Anti-Doping Codes geregelte "Ergebnismanagement" und die Einleitung von Disziplinarverfahren auf die NADA übertragen habe, würden diese Aufgaben nicht zu eigenen Rechtsangelegenheiten der NADA. Die Beklagte führt dagegen an, dass die NADA die übertragenen Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit und in eigener Verantwortung übernehme, so dass es sich nicht mehr um eine Rechtsangelegenheit der Sportverbände, sondern um eine solche der NADA handle. Allein aus dem Vorliegen eines Übertragungsakts könne nicht hergeleitet werden, dass es sich weiterhin um eine Rechtsangelegenheit der Sportfachverbände handle. Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt. Denn ob es sich um Rechtsangelegenheiten der NADA und somit der Arbeitgeberin des Beigeladenen handelt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen des Nationalen Anti-Doping Codes, der auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung beantwortet werden. Eine solche hat der Anwaltsgerichtshof nicht vorgenommen.

III.

4

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Grupp

Paul

Ettl

Kau

Merk

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