Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2021, Az.: 4 StR 273/21
Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilgerichtlichen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2021
Referenz: JurionRS 2021, 47988
Aktenzeichen: 4 StR 273/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:171121B4STR273.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 22.03.2021 - AZ: 01 Ks - 10 Js 181/19 - 12/20

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord
hier: Anhörungsrüge

BGH, 17.11.2021 - 4 StR 273/21

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. März 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 9. November 2021.

2

Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 27. Oktober 2021 verletzt die Verurteilte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er deren Vorbringen übergangen. Die von der Verurteilten in ihren Revisionsbegründungen und in ihrer Gegenerklärung vom 12. August 2021 angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es - auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts - nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 2 und vom 4. März 2021 - 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN). Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Sost-Scheible

Quentin

Bartel

Maatsch

Scheuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.