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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: 6 StR 405/21
Verwerfung der Revision mit Erörterung zur Strafmilderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2021
Referenz: JurionRS 2021, 48254
Aktenzeichen: 6 StR 405/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 01.04.2021 - AZ: 4 KLs 301 Js 35598/18 (15/19)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2022, 386

Verfahrensgegenstand:

Räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 03.11.2021 - 6 StR 405/21

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

2

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Sander

Ri'inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert
Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

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