Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1979, Az.: 3 StR 85/79
Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung des bloßen Fehlens eines strafmildernden Umstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 85/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 14.11.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Salman D. aus M., geboren am ... 1940 in P. (Türkei),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. April 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat u.a. straferschwerend berücksichtigt (UA S. 6), "daß kein die Tat verständlich machendes Motiv gefunden werden konnte; der Angeklagte, der ein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen hatte, hat ohne Not nur aus Gewinnsucht gehandelt". Das ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Wenn der Angeklagte die Tat aus Not oder aus einem sonstigen "verständlichen" Motiv heraus begangen hätte, könnte das sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf aber nicht umgekehrt strafschärfend gewertet werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -). Außerdem verstößt die straferschwerende Berücksichtigung der "Gewinnsucht" des Angeklagten gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist seinem Wesen nach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291). Daß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. Schmidt, MDR 1978, 5, 7; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78 -). Für ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten ("Profitgier") bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Daß der Angeklagte sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand und auch nicht selbst heroinabhängig war, reicht dafür nicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -). Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Dabei muß über die Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG ebenfalls neu entschieden werden. Außerdem umfaßt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs die Einziehung des Pkws und des sichergestellten Heroins sowie die Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB. Über sie ist ebenfalls neu zu befinden."
Dem tritt der Senat bei.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm