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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2021, Az.: VIII ZB 43/21

Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.2021
Aktenzeichen
VIII ZB 43/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 47453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:280921BVIIIZB43.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Charlottenburg - 26.11.2020 - AZ: 222 C 58/20
LG Berlin - 23.07.2021 - AZ: 64 S 2/21

Fundstelle

  • WuM 2022, 57-58

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek
beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. November 2020 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagten ab Oktober 2021 die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Klägerin vornehmen.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.

3

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Begründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des Antrags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, aaO).

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek