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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2003, Az.: VIII ZB 77/03

Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil; Vollstreckung des Räumungsurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.08.2003
Aktenzeichen
VIII ZB 77/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Frankfurt am Main - 19.11.2002

Fundstelle

  • WuM 2003, 509-510 (Volltext mit red. LS)
Zusammenfassung

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 6. August
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Beklagte zu 1 für sämtliche Monate ab August 2003 nachweist, dass die geschuldete monatliche Bruttomiete von 293,56 EUR bis zum 3. Werktag des Monats an die Klägerin geleistet worden ist.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM 2002, 827 unter 1. und 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Beklagten zu 1 ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass der Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht geleistet hat.

3

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass der Beklagte zu 1 innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag entgegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgelehnt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - IXa ZB 12/86, NJW-RR 1987, 319 unter 2.).

4

Der von dem Beklagten zu 1 eingelegten Berufung kann nach dem gegenwärtigen Stand eine Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Aus der vom Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung am 11. Februar 2002 offenen Miete bis zum 1. April 2002 befriedigt worden ist. Danach wäre die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam geworden (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob der laufend seit November 2001 bestehende Mietrückstand die von der Klägerin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt, kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht ohne weiteres bejaht werden, sondern bedarf, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, einer näheren tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht.