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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2021, Az.: III ZB 53/21
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2021
Referenz: JurionRS 2021, 42256
Aktenzeichen: III ZB 53/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:020921BIIIZB53.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 10.06.2021 - AZ: 7 W 6/21

Rechtsgrundlage:

§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

BGH, 02.09.2021 - III ZB 53/21

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterin Dr. Arend und die Richter Dr. Kessen und Liepin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2021 - 7 W 6/21 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2021 ("Antrag auf Revision der folgenden Beschlüsse") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus, durch den die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 8. Januar 2021 - 1 O 305/20 - zurückgewiesen worden ist.

3

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

4

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Herrmann

Reiter

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