Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2021, Az.: AK 41/21
Fortdauer der Untersuchungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2021
Referenz: JurionRS 2021, 34713
Aktenzeichen: AK 41/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:110821BAK41.21.0

Rechtsgrundlagen:

§ 121 StPO

§ 122 StPO

Verfahrensgegenstand:

Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.

BGH, 11.08.2021 - AK 41/21

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. August 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ersetzte seinen ursprünglichen Haftbefehl vom 19. Juni 2020 (4 BGs 76/20) durch Haftbefehl vom 16. Dezember 2020 (4 BGs 201/20). Gegenstand dieses nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit von Mitte 2011 bis Ende 2012 in Homs (Syrien) durch dieselbe Handlung mehrere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet und in mehreren Fällen Körperverletzungs- sowie Freiheitsberaubungsdelikte verwirklicht.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2021 (AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155 f.) eine Haftprüfung durch ihn seinerzeit als nicht veranlasst angesehen und mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (AK 32/21) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

3

Der Generalbundesanwalt hat am 15. Juli 2021 unter anderem wegen des dem aktuellen Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs - mit teils abweichender rechtlicher Wertung - Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).

5

1. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und der Haftgründe wird auf die fortgeltenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 3. Februar und 5. Mai 2021 sowie die Anklageschrift verwiesen. Für die Frage der Haftfortdauer bedarf es keiner darüber hinausgehenden Ausführungen zur rechtlichen Bewertung. Zwischenzeitlich neu gewonnene Erkenntnisse haben die Beweislage verdichtet, jedenfalls den dringenden Tatverdacht nicht entfallen lassen. Soweit in die Anklageschrift zusätzliche Tatvorwürfe aufgenommen worden sind, bleiben diese im Rahmen der vom Senat zu treffenden Haftfortdauerentscheidung außer Betracht (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 38 mwN).

6

2. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Insoweit gilt ergänzend zu den im Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 genannten Erwägungen, dass das Verfahren auch im Folgenden hinreichend gefördert worden ist:

7

Zur Klärung der im Haftbefehl aufgeführten Vorwürfe sind noch mehrere Zeugen vernommen und die Auswertungen einer Vielzahl von Dokumenten abgeschlossen worden. Der Generalbundesanwalt hat nicht einmal zwei Wochen nach Empfang eines Sachverständigengutachtens zu Militärkrankenhäusern in Syrien die Anklageschrift fertiggestellt. Einen Tag nach ihrem Eingang beim Oberlandesgericht hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats ihre Zustellung verfügt und eine - mit Blick auf ihren Umfang sowie die in Auftrag gegebene Übersetzung - angemessene Erklärungsfrist bis zum 15. September 2021 gesetzt.

8

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor, auch unter Berücksichtigung des insgesamt bereits über ein Jahr dauernden Freiheitsentzuges, nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer

Wimmer

Anstötz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.