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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2021, Az.: 1 StR 506/20
Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2021
Referenz: JurionRS 2021, 42076
Aktenzeichen: 1 StR 506/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR506.20.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 17.07.2020 - AZ: 5701 Js 44/15 630 KLs 5/16

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 2 S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a.
hier: Antrag der Einziehungsbeteiligten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat am 17. Juli 2020 gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 911.229,60 € angeordnet. Die Einziehungsbeteiligte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 346 Abs. 1 StPO) durch den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2021. Dies bleibt ohne Erfolg.

2

Der fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zulässig, aber nicht begründet: Das Landgericht hat die Revision der Einziehungsbeteiligten zu Recht nach § 346 Abs. 1 Variante 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie hat ihre Revision erst am 25. Januar 2021 eingelegt. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung am 17. Juli 2020 zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Liquidator der seit dem 1. April 2015 in Liquidation befindlichen Einziehungsbeteiligten (§ 66 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Mit Beschluss vom 29. April 2020 (Band IV Blatt 310 f. der Hauptakte) hat das Landgericht die Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, der Eröffnungsbeschluss, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beschwerdeführerin zugestellt worden (§ 429 StPO; Verfügung des Vorsitzenden vom 29. April 2020 [Band IV, Blatt 309 der Hauptakte] und Postzustellungsurkunde vom 2. Mai 2020 [Band IV, Blatt 447 der Hauptakte]). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt.

Raum

Jäger

RinBGH Dr. Fischer und RiBGH Prof. Dr. Bär sind im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum

Leplow

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