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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2021, Az.: AnwSt (B) 3/21
Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2021
Referenz: JurionRS 2021, 34201
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:120721BANWST.B.3.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Frankfurt am Main - 02.11.2018 - AZ: III AG 27/18

AGH Hessen - 12.08.2019 - AZ: I AGH 2/19

Rechtsgrundlage:

145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 12.07.2021 - AnwSt (B) 3/21

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 12. Juli 2021
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. August 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4

Limperg

Remmert

Grüneberg

Schäfer

Lauer

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