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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2021, Az.: 5 ARs 18/21
Unzulässigkeit einer nicht durch das OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2021
Referenz: JurionRS 2021, 30545
Aktenzeichen: 5 ARs 18/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:060721B5ARS18.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 14.04.2021 - AZ: III-1 VAs

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren:
BGH - 06.07.2021 - AZ: 5 AR (VS) 6/21

Verfahrensgegenstand:

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Gewährung von Akteneinsicht an Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts

BGH, 06.07.2021 - 5 ARs 18/21

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Soweit der Betroffene sich mit der "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenden sollte, wäre ein solches Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft und daher unzulässig.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

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