Beschl. v. 06.07.2021, Az.: 5 ARs 18/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Hamm - 14.04.2021 - AZ: III-1 VAs
Rechtsgrundlage:
Hinweis:
Verbundenes Verfahren:
BGH - 06.07.2021 - AZ: 5 AR (VS) 6/21
Verfahrensgegenstand:
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Gewährung von Akteneinsicht an Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts
BGH, 06.07.2021 - 5 ARs 18/21
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Soweit der Betroffene sich mit der "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenden sollte, wäre ein solches Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft und daher unzulässig.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
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