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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2021, Az.: VII ZB 42/20

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.2021
Aktenzeichen
VII ZB 42/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 33026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB42.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Brandenburg - 18.11.2020 - AZ: 11 U 66/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Hinblick auf die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügt zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Ob der Angriff unter prozessualen und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten in der Sache verfängt, ist im Rahmen des § 520 ZPO ohne Belang.

  2. 2.

    Hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache sind für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. C. Fischer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September 2014 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet.

2

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Die Berufungsbegründung enthalte keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur Textbausteine, die mit der angefochtenen Entscheidung nichts oder nur am Rande zu tun hätten. Das Landgericht habe die Klageabweisung auf zwei Begründungsstränge gestützt; beiden trete die Berufungsbegründung nicht ausreichend entgegen. Der Kläger rüge zwar die Annahme des Landgerichts, er habe nur Vortrag "ins Blaue hinein" gehalten, zeige aber weder substantiierten Vortrag auf noch lege er dar, über welchen Tatsachenvortrag ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden sollen. Soweit sich der Kläger auf den Schriftsatz vom 23. Mai 2018 beziehe, gehe dieser sogar unzutreffend davon aus, dass in dem Fahrzeug ein Motor der Euro-6-Norm verbaut sei. Zum fehlenden Täuschungsvorsatz verhalte sich die Berufung ebenfalls nicht einzelfallbezogen. Eine Gehörsverletzung im Hinblick auf angeblich fehlende richterliche Hinweise sei nicht dargetan. Zum einen zeige die Berufung nicht auf, was der Kläger bei einem Hinweis vorgetragen hätte. Zum anderen habe das Landgericht ausweislich des Protokolls umfassende Hinweise zu den Anforderungen an die Darlegungslast erteilt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berufung zudem unbegründet sei.

4

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO.

6

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018, 2894). Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945).

7

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht.

8

a) Die Berufungsbegründung tritt der Annahme des Landgerichts, eine Beweisaufnahme sei nicht veranlasst, weil der Kläger den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug nur "ins Blaue hinein" behaupte, entgegen, indem der Kläger vorträgt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motortyp OM 651 (Euro 5) sei ein sogenanntes Thermofenster verbaut und dafür ein Sachverständigengutachten zum Beweis anbietet. Dabei hat der Kläger gerügt, dass die Qualifizierung als Vortrag ins Blaue auf einer unzureichenden Würdigung beruhe, die ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem berücksichtige das Landgericht die Schwierigkeiten des Klägers unzureichend, ohne sachverständige Hilfe und ohne von der Beklagten zu offenbarende technische Details vertiefter Stellung zu nehmen.

9

b) Die Berufungsbegründung wendet sich in gleicher Weise gegen die Annahme des Landgerichts, es fehle an ausreichendem Vortrag zum Schädigungsvorsatz. Der Kläger hat ausgeführt, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt. Die Beklagte habe die Kunden, staatliche Behörden und Wettbewerber getäuscht, um Kosten zu senken und technische Probleme zu umgehen. Sie könne sich nicht auf Auslegungsschwierigkeiten bezüglich Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG berufen, da nicht erkennbar sei, dass sie sich insoweit überhaupt habe beraten lassen und der Vorwurf der Sittenwidrigkeit an die schlichte Ignoranz gegenüber den gesetzlichen Vorschriften anknüpfe.

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3. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Auf die hilfsweise angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Berufung im Hinweisbeschluss kommt es schon deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Beschluss, mit dem die Berufung ausschließlich als unzulässig verworfen wird, nicht - auch nicht hilfsweise - auf diese Ausführungen stützt. Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).

11

Zwar sind Fälle denkbar, in denen trotz Verwerfung als unzulässig auch auf die Begründetheit eingegangen wird und dies die Grundlage für eine Sachentscheidung bietet. Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 -VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 -VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9). Entscheidungsreife kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

12

4. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Pamp
Halfmeier
Kartzke
Sacher
C. Fischer