Beschl. v. 11.05.2021, Az.: 5 StR 110/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.12.2020 - AZ: (520 KLs) 253 Js 3083/20 (15/2)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub
BGH, 11.05.2021 - 5 StR 110/21
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten V. :
a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags rügt, ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen M. , auf die in der Begründung des Beweisantrags und in dem diesen ablehnenden Beschluss Bezug genommen wird, nur auszugsweise wieder. Ohne Kenntnis des Inhalts der Vernehmung kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.
b) Die Rüge wäre auch unbegründet, weil sich die Tragfähigkeit des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) bezogen auf die geltend gemachte Beweisbehauptung noch hinreichend aus dem Ablehnungsbeschluss ergibt. Aus denselben Gründen wäre die Beweiserhebung auch aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Gericke
Berger
Köhler
Resch
von Häfen
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