Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2021, Az.: 6 StR 151/21
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2021
Referenz: JurionRS 2021, 23645
Aktenzeichen: 6 StR 151/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:050521B6STR151.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 22.12.2020 - AZ: 21 Ks 8/20 853 Js 70724/20

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 05.05.2021 - 6 StR 151/21

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das Urteil jedenfalls nicht. Angesichts der hohen Dosis des aufgenommenen MDMA sowie des Zustands des Nebenklägers nach der Tat (Bewusstlosigkeit, hohe Puls- und Atemfrequenz, überhöhter Blutdruck, mehrtägiger Krankenhausaufenthalt) begegnet die Annahme der Vollendungsnähe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sander

Schneider

König

Fritsche

von Schmettau

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.