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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2020, Az.: 2 StR 441/20
Anrechnung einer in Spanien erlittenen Untersuchungshaft auf eine hier verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2020
Referenz: JurionRS 2020, 53350
Aktenzeichen: 2 StR 441/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:171220B2STR441.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 10.08.2020 - AZ: 3490 Js 208215/18 5/21 Ks 5/20

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 17.12.2020 - 2 StR 441/20

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 StR 111/20, juris Rn. 1).

Appl

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

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