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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2020, Az.: VI ZR 300/18

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Beschwer durch das Grundurteil in Höhe der Klagforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.2020
Aktenzeichen
VI ZR 300/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 49177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:071220BVIZR300.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 16.08.2017 - AZ: 8 O 331/16
OLG Celle - 26.06.2018 - AZ: 14 U 137/17

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2020 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 2.402.122,12 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 28. Juli 2020, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben worden ist, ist begründet und die Festsetzung des Streitwerts zu korrigieren.

2

Grundsätzlich beschwert ein Grundurteil den Beklagten in Höhe der Klagforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl., ZPO § 511 Rn. 26; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 16). Hier ist die Beklagte durch das Grundurteil des Landgerichts Verden in Höhe von 2.402.122,12 € beschwert worden. Sowohl für das Berufungsverfahren, mit dem sie das Grundurteil vollumfänglich an gegriffen hat, wie auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem das zurückweisende Berufungsurteil vollumfänglich angegriffen worden ist, ist danach von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen.

Seiters
von Pentz
Oehler
Roloff
Klein