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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2020, Az.: StB 33/20
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs hinsichtlich Behinderung der Verteidigung (hier: Anordnung einer Trennscheibe zur Eindämmung der Corona-Pandemie)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 40839
Aktenzeichen: StB 33/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:151020BSTB33.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 15.09.2020 - AZ: 3 BGs 632/20

Fundstellen:

NStZ-RR 2022, 302

StV 2021, 173

Verfahrensgegenstand:

Verdacht der Gründung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer

Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 15. September 2020

BGH, 15.10.2020 - StB 33/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 15. Oktober 2020
nach Anhörung des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers
gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 (3 BGs 632/20) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S. in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2020 angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S. nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

4

Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

Schäfer

Spaniol

Erbguth

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