Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2020, Az.: 5 StR 209/20
Unbegründete Revision gegen die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Beschränkung der Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.2020
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 34338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR209.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 18.11.2019 - AZ: 6500 Js 85/19 626 KLs 12/19 2 Ss 23/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Prostitutionsbescheinigung aufgehoben wird und diese Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2020); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt weiter beantragte Ergänzung des Schuldspruchs im Fall 3 der Urteilsgründe dahin, dass der Angeklagte im Hinblick auf das von ihm aufbewahrte Marihuana tateinheitlich auch des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, kam nicht in Betracht. Denn das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 18. November 2019 die Verfolgung dieser Tat gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (siehe auch UA S. 28).
Der Senat war auch insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert, da die beantragte Schuldspruchänderung nicht zu Gunsten des Angeklagten erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revision durch Beschluss zu entscheiden und das im Sinne dieser Bestimmung unbegründete Rechtsmittel zu verwerfen.