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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1993, Az.: 3 StR 575/92

Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des erbeuteten Münzgeldes; Voraussetzung für die Änderung des Schuldspruches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1993
Aktenzeichen
3 StR 575/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt an der Oder - 26.03.1992

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

1. Rene M. aus E., geboren am ... in S.,

2. Peter H. aus E., geboren am ... in S.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 26. März 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Für eine Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 11 der Urteilsgründe, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1992 beantragt, besteht kein Anlaß. Der Angeklagte M. ist insoweit zu Recht wegen Diebstahls in 13 Fällen, der Angeklagte H. wegen Diebstahls in fünf Fällen verurteilt worden. Dies ergibt sich aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Danach handelten die Angeklagten bei der Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost in der Zeit zwischen dem 3. November 1990 und dem 31. Dezember 1990 und der Zueignung des erbeuteten Münzgeldes, der Angeklagte M. in insgesamt 13 Fällen, der Angeklagte H. in fünf (richtig: in sechs) Fällen nicht mit Gesamtvorsatz (UA S. 15 bis 18). Die hiervon abweichenden rechtsirrigen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vermögen daran nichts zu ändern; denn maßgebend ist allein die Urteilsformel, die von den Feststellungen gedeckt ist.

2

2.

Es besteht ferner kein Anlaß hinsichtlich des Angeklagten M. den Schuldspruch hinsichtlich der Taten B 5 und 6 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unfallflucht, schuldig ist. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten M. in diesen Fällen tatsächlich auch nur zweier Vergehen schuldig gesprochen. Daß die Verurteilung wegen dreier Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt ist, beruht richtigerweise darauf, daß der Angeklagte M. sich auch im Fall B 12 der Urteilsgründe (UA S. 20) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat. Diesen Fall hat der Generalbundesanwalt ersichtlich übersehen.

3

3.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen durch Beschluß zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 - und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung hinsichtlich der Bewertung der Diebstähle im Fall B 11 als eine - fortgesetzte - Tat oder als mehrere selbständige Taten ändert am Unrechts- und Schuldgehalt nichts, so daß die Änderung nicht zu Gunsten der Angeklagten erfolgt wäre. Der sich auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis beziehende Änderungsantrag hat tatsächlich keine Änderung zum Ziele, da es sich insoweit um ein offensichtliches Versehen oder um einen Zählfehler des Generalbundsanwalts handelt.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Blauth
RiBGH Winkler kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Ruß