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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2020, Az.: AnwSt (B) 8/20
Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.e. Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2020
Referenz: JurionRS 2020, 35413
Aktenzeichen: AnwSt (B) 8/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:060820BANWST.B.8.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG München - 07.12.2018 - AZ: 3 AnwG 47/17 - 42 EV 104/17

AGH Bayern - 29.10.2019 - AZ: BayAGH II - 3 - 1/19

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 06.08.2020 - AnwSt (B) 8/20

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 6. August 2020 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen sind weder ungeklärt noch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4

Grupp

Paul

Grüneberg

Schäfer

Schmittmann

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